Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass er und die Teilnehmer der Veranstaltung vom 24. Oktober 2014 bereits am Vortag, am 23. Oktober 2014, bei der Kroatischen Botschaft erschienen, ohne dass sie von den Behörden wegen einer fehlenden Meldung oder Bewilligung behelligt worden wären. Im Übrigen ist nicht bekannt, dass die Veranstaltung gleichzeitig mit dem Aufruf den Behörden gemeldet worden wäre. Ohne eine solche Meldung hätte sich der Beschuldigte gar bei Vorliegen einer Spontankundgebung im Sinne des Reglements strafbar gemacht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 KgR).