Der Beschuldigte hatte als Organisator der Veranstaltung nicht um eine Bewilligung ersucht, womit er die Strafbestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR objektiv und subjektiv erfüllt hat und sich der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern schuldig gemacht hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass er und die Teilnehmer der Veranstaltung vom 24. Oktober 2014 bereits am Vortag, am 23. Oktober 2014, bei der Kroatischen Botschaft erschienen, ohne dass sie von den Behörden wegen einer fehlenden Meldung oder Bewilligung behelligt worden wären.