5 keine Voraussetzung für den im Reglement umschriebenen Kundgebungsbegriff. Somit war die Veranstaltung eine Kundgebung im Sinne des Reglements und damit bewilligungspflichtig. Zudem fand die Veranstaltung am 24. Oktober 2017 erst am dritten Tag nach dem Ereignis vom 21. Oktober 2017 statt, sodass gemäss Art. 3 KgR keine meldepflichtige Spontankundgebung vorlag. Der Beschuldigte hatte als Organisator der Veranstaltung nicht um eine Bewilligung ersucht, womit er die Strafbestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst.