108 und 127 unten). Es ist zutreffend, dass es bei der friedlichen Zusammenkunft von einer verhältnismässig kleinen Gruppe von 40 bis 50 Personen zu keinen Störungen kam und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wurde. Dennoch handelt es sich um eine Veranstaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 KgR, mithin um eine Kundgebung. Negative Auswirkungen sind