Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch gemäss der Beschreibung des Beschuldigten klar erfüllt. Es gilt der Begriff im Gesetz und nicht die subjektive Wertung der an einer Veranstaltung teilnehmenden oder eine solche organisierenden Personen. Die auf dem Duden basierende Unterscheidung des Beschuldigten zwischen Pressemitteilung und Kundgebung ist angesichts der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 3 KgR unbehelflich. Hätte es sich nur um eine Pressemitteilung, d.h. ohne Appellfunktion gehandelt, so wäre die Veranstaltung nicht wegen der am 23. Oktober 2017 geschlossenen Kroatischen Botschaft am 24. Oktober 2017 wiederholt worden.