5.4 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz an. Was der Beschuldigte zur Begründung, wonach es sich nicht um eine Kundgebung sondern eine bewilligungsfreie «Pressemitteilung» gehandelt habe, vorbringt, überzeugt nicht. Es ist der Begriff der Kundgebung gemäss Art. 1 Abs. 3 KgR anzuwenden. Demnach muss es sich um Veranstaltungen mit ideellem Inhalt und Appellfunktion handeln, die von mehreren Personen getragen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend auch gemäss der Beschreibung des Beschuldigten klar erfüllt.