Hierfür habe keine Bewilligungspflicht bestanden. Wäre es eine Kundgebung gewesen, so wäre es gar nicht möglich gewesen, diese gemäss dem Kundgebungsreglement konform zu organisieren. Denn eine bewilligungsfreie Spontankundgebung wäre am dritten Tag nach dem Ereignis abgelehnt worden und um eine Bewilligung müsse spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung ersucht werden. Da es sich um eine existentielle Situation eines Flüchtlings, seiner Frau und seiner zwei Kinder, gehandelt habe, hätten sie jedoch keine Zeit gehabt (pag. 103 ff. und 122 ff.). 5.4 Erwägungen der Kammer