Da auf ein Ereignis vom 21. Oktober 2017 reagiert worden sei, habe keine Spontankundgebung im Sinne des Reglements vorgelegen. Für die Veranstaltung habe keine Bewilligung bestanden. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern verstossen (pag. 86 ff., S. 7 ff. der Urteilsbegründung). 5.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungsbegründung wie bereits bei der Vorinstanz vor, es habe sich nicht um eine Kundgebung, sondern um eine «Pressemitteilung» gehandelt. Hierfür habe keine Bewilligungspflicht bestanden.