4 Es wäre zeitlich ohne Weiteres machbar gewesen, spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden des Ereignisses die Kundgebung zu organisieren. Dass die Kroatische Botschaft am 23. Oktober 2017 geschlossen gewesen sei, könne als unglücklich bezeichnet werden, ändere aber an den gesetzlichen Regelungen nichts. Nutzen und Wirkung der Aktion seien damit nicht untergraben worden. Da auf ein Ereignis vom 21. Oktober 2017 reagiert worden sei, habe keine Spontankundgebung im Sinne des Reglements vorgelegen.