Die Vorinstanz führte aus, dass die Veranstaltung, die der Beschuldigte (mit-)organisierte, auf Menschenrechtsverletzungen habe aufmerksam machen wollen und somit einen ideellen Inhalt gehabt habe. Auch habe sie zum Ziel gehabt, die Freilassung und Rückkehr von B.________ aus Kroatien in die Schweiz zu erwirken, weshalb die Veranstaltung auch vor der Kroatischen Botschaft abgehalten worden sei. Es liege ihr somit auch eine Appellfunktion zu Grunde. Es habe sich um eine Kundgebung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 KgR gehandelt. Auch friedliche Kundgebungen würden unter die Bewilligungspflicht fallen.