In Art. 4 ff. KgV werden die Voraussetzungen der bewilligungspflichtigen Kundgebungen gemäss KgR erläutert. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KgV sind Gesuche für Kundgebungen mit weniger als zehntausend Teilnehmern bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Das Polizeiinspektorat prüft gemäss Art. 4 Abs. 3 KgV nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche. 5.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Veranstaltung, die der Beschuldigte (mit-)organisierte, auf Menschenrechtsverletzungen habe aufmerksam machen wollen und somit einen ideellen Inhalt gehabt habe.