Ebenso bestraft wird, wer zu einer Spontankundgebung aufruft und diese nicht gleichzeitig mit dem Aufruf dazu der zuständigen Behörde meldet (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 KgR). Die Bewilligung einer Kundgebung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint (Art. 2 Abs. 2 KgR). Die Verordnung über Kundgebungen auf öffentlichem Grund vom 28. Juni 2006 (Kundgebungsverordnung, KgV, SSSB Nr. 143.11) konkretisiert die im Kundgebungsreglement niedergelegten Pflichten. In Art. 4 ff.