5. Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern 5.1 Regelung der Stadt Bern Die Stadt Bern erlaubt Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängiger Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 KgR). Davon ausgenommen bleiben Spontankundgebungen, die als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt werden. Hierfür braucht es keine Bewilligung, sie sind jedoch gleichzeitig mit dem Aufruf der zuständigen Behörde zu melden (Art. 3 KgR).