3 Da diese aber geschlossen gewesen sei, hätten sie beschlossen, am Tag darauf nochmal zu kommen (pag. 57 Z. 23 f.). Die Aktion lief friedlich und ohne irgendwelche Zwischenfälle ab. Es war vorgängig für die Veranstaltung keine behördliche Bewilligung eingeholt worden. Ob überhaupt eine Bewilligungspflicht bestand, ist keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage. Sie ist Teil der folgenden rechtlichen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung