Der rechtlich relevante Sachverhalt ist vorliegend völlig unbestritten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 84 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte denn auch nicht geltend, dass diesbezüglich von der Vorinstanz etwas Falsches festgestellt worden wäre. Der Beschuldigte war Organisator bzw. Mitorganisator einer am 24. Oktober 2017 vor der Kroatischen Botschaft in Bern durchgeführten Veranstaltung, bei der sich ca. 40 bis 50 Leute versammelten. Hintergrund der Veranstaltung war die Inhaftierung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings B.___