II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 23. Januar 2018 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. Oktober 2017 von 16 bis 17 Uhr eine Kundgebung organisiert zu haben, ohne im Besitz einer Bewilligung gewesen zu sein. Es habe sich nicht um eine bewilligungsfreie Spontankundgebung auf ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt, da das Ereignis bereits am 21. Oktober 2017 stattgefunden habe (pag. 15). Der rechtlich relevante Sachverhalt ist vorliegend völlig unbestritten.