391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der Widerhandlung gegen das Reglement über Kundgebungen auf öffentlichem Grund vom 20. Oktober 2005 der Stadt Bern (Kundgebungsreglement, KgR, SSSB Nr. 143.1) schuldig erklärt. Es handelt sich um eine Übertretung nach kantonalem bzw. Gemeinderecht (Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Art. 58 Abs. 1 des Gemeindegesetzes des Kantons Bern [GG; BSG 170.11]). Diese wird mit Busse bedroht und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art.