Es sollen dementsprechend keine abschreckenden Sanktionen ergriffen werden. 4. Die Verfahrenskosten und Aufhebung der Schuldanweisung seien aufzuheben. Sinngemäss beantragt der Beschuldigte folglich einen vollumfänglichen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern, unter Kostentragung durch den Staat.