3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte formulierte seine Anträge mit Berufungserklärung vom 17. August 2018 folgendermassen (pag. 111 und 130): Die angeforderte Verfügung ist rechtswidrig. Ich bin nicht schuldig, weil: 1. Die Aktion am 24. Oktober 2017 war keine Kundgebung, sondern nur eine Pressemitteilung, 2. Wenn es als Kundgebung anerkannt wird, war es mit den Standards der EMRK kohärent und es besteht eine Konvention zwischen der Schweiz und EMRK, 3. Es sei die Verfügung für eine friedliche Pressemitteilung und auch Kundgebung rechtswidrig und daher sei es aufzuheben.