c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 118 f.). Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 6. September 2018 auf seine bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung (pag. 121). Die Verfahrensleitung nahm mit Verfügung vom 7. September 2018 die Begründung in der Berufungserklärung als schriftliche Berufungsbegründung entgegen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 132 f.).