2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juni 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 75). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (pag. 97 f.) reichte der Beschuldigte am 17. August 2017 seine Berufungserklärung inklusive einer Begründung ein (pag. 103 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 115). Mit Beschluss vom 30. August 2018 ordnete die Kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;