Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 18 323 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 25. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2018 (PEN 18 118) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 31. Mai 2018 wurde A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern durch unbewilligte Kundgebung auf öffentli- chem Grund schuldig erklärt. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Dem Beschuldigten wurden allerdings die Verfahrenskosten von CHF 950.00 zur Bezahlung auferlegt (pag. 70 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Juni 2018 frist- gerecht die Berufung an (pag. 75). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegrün- dung mit Verfügung vom 25. Juli 2018 (pag. 97 f.) reichte der Beschuldigte am 17. August 2017 seine Berufungserklärung inklusive einer Begründung ein (pag. 103 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Au- gust 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 115). Mit Be- schluss vom 30. August 2018 ordnete die Kammer gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durch- führung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 118 f.). Der Beschuldigte verwies mit Eingabe vom 6. September 2018 auf seine bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung (pag. 121). Die Verfahrensleitung nahm mit Verfügung vom 7. September 2018 die Begründung in der Berufungserklärung als schriftliche Berufungsbegründung entgegen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht (pag. 132 f.). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte formulierte seine Anträge mit Berufungserklärung vom 17. August 2018 folgendermassen (pag. 111 und 130): Die angeforderte Verfügung ist rechtswidrig. Ich bin nicht schuldig, weil: 1. Die Aktion am 24. Oktober 2017 war keine Kundgebung, sondern nur eine Pressemitteilung, 2. Wenn es als Kundgebung anerkannt wird, war es mit den Standards der EMRK kohärent und es besteht eine Konvention zwischen der Schweiz und EMRK, 3. Es sei die Verfügung für eine friedliche Pressemitteilung und auch Kundgebung rechtswidrig und daher sei es aufzuheben. Wie ich bereits erwähnt habe, in einer demokratischen Gesellschaft mit humanitären Tradition die Melde- und Bewilligungspflicht sollen vor den friedlichen Demons- trationen bzw. Kundgebung/Pressemitteilung keine Hindernisse darstellen. Es sollen dement- sprechend keine abschreckenden Sanktionen ergriffen werden. 4. Die Verfahrenskosten und Aufhebung der Schuldanweisung seien aufzuheben. Sinngemäss beantragt der Beschuldigte folglich einen vollumfänglichen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern, unter Kostentragung durch den Staat. 2 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der ange- fochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da nur der Be- schuldigte Berufung eingereicht hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsver- bot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz der Widerhandlung gegen das Regle- ment über Kundgebungen auf öffentlichem Grund vom 20. Oktober 2005 der Stadt Bern (Kundgebungsreglement, KgR, SSSB Nr. 143.1) schuldig erklärt. Es handelt sich um eine Übertretung nach kantonalem bzw. Gemeinderecht (Art. 335 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Art. 58 Abs. 1 des Ge- meindegesetzes des Kantons Bern [GG; BSG 170.11]). Diese wird mit Busse be- droht und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 StGB. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorge- bracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachver- haltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinwei- sen). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Gemäss dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 23. Januar 2018 (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 24. Oktober 2017 von 16 bis 17 Uhr eine Kundgebung organisiert zu haben, ohne im Besitz ei- ner Bewilligung gewesen zu sein. Es habe sich nicht um eine bewilligungsfreie Spontankundgebung auf ein unvorhergesehenes Ereignis gehandelt, da das Ereig- nis bereits am 21. Oktober 2017 stattgefunden habe (pag. 15). Der rechtlich relevante Sachverhalt ist vorliegend völlig unbestritten. Es kann dies- bezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 84 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte denn auch nicht geltend, dass diesbezüglich von der Vorinstanz etwas Falsches festgestellt worden wäre. Der Beschuldigte war Organisator bzw. Mitorganisator einer am 24. Oktober 2017 vor der Kroatischen Botschaft in Bern durchgeführten Veranstaltung, bei der sich ca. 40 bis 50 Leute versammelten. Hintergrund der Veranstaltung war die Inhaftie- rung des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings B.________ in Kroatien und der Entscheid eines kroatischen Gerichts, diesen an die Türkei auszuliefern. Der Ent- scheid wurde am Samstag, den 21. Oktober 2017, bekannt. Mit der Veranstaltung vom 24. Oktober 2017 wollten die Organisatoren auf die Situation von B.________ aufmerksam machen und dessen Freilassung bewirken (vgl. pag. 40). Ursprünglich war die Veranstaltung bereits für Montag, den 23. Oktober 2017, geplant. Der Be- schuldigte gab glaubhaft an, dass sie bereits dann zur Botschaft gegangen seien. 3 Da diese aber geschlossen gewesen sei, hätten sie beschlossen, am Tag darauf nochmal zu kommen (pag. 57 Z. 23 f.). Die Aktion lief friedlich und ohne irgendwel- che Zwischenfälle ab. Es war vorgängig für die Veranstaltung keine behördliche Bewilligung eingeholt worden. Ob überhaupt eine Bewilligungspflicht bestand, ist keine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage. Sie ist Teil der folgenden rechtlichen Würdigung. III. Rechtliche Würdigung 5. Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern 5.1 Regelung der Stadt Bern Die Stadt Bern erlaubt Kundgebungen auf öffentlichem Grund nur mit vorgängiger Bewilligung (Art. 2 Abs. 1 KgR). Davon ausgenommen bleiben Spontankundge- bungen, die als unmittelbare Reaktion auf ein unvorhergesehenes Ereignis spätes- tens am zweiten Tag nach Bekanntwerden dieses Ereignisses durchgeführt wer- den. Hierfür braucht es keine Bewilligung, sie sind jedoch gleichzeitig mit dem Auf- ruf der zuständigen Behörde zu melden (Art. 3 KgR). Als Kundgebung im Sinne des Reglements gelten Veranstaltungen, welche einen ideellen Inhalt und eine Ap- pellfunktion haben und von mehreren Personen getragen werden (Art. 1 Abs. 3 KgR). Art. 8 KgR ist eine Strafbestimmung. Unter anderem werden Organisierende, die keine Bewilligung einholen, mit Busse bestraft (Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR). Ebenso bestraft wird, wer zu einer Spontankundgebung aufruft und diese nicht gleichzeitig mit dem Aufruf dazu der zuständigen Behörde meldet (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 KgR). Die Bewilligung einer Kundgebung wird erteilt, wenn ein geordneter Ablauf der Kundgebung gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer des öffentlichen Grundes zumutbar erscheint (Art. 2 Abs. 2 KgR). Die Verordnung über Kundgebungen auf öffentlichem Grund vom 28. Juni 2006 (Kund- gebungsverordnung, KgV, SSSB Nr. 143.11) konkretisiert die im Kundgebungsre- glement niedergelegten Pflichten. In Art. 4 ff. KgV werden die Voraussetzungen der bewilligungspflichtigen Kundgebungen gemäss KgR erläutert. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KgV sind Gesuche für Kundgebungen mit weniger als zehntausend Teilnehmern bis spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung einzureichen. Das Polizeiinspek- torat prüft gemäss Art. 4 Abs. 3 KgV nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche. 5.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte aus, dass die Veranstaltung, die der Beschuldigte (mit-)or- ganisierte, auf Menschenrechtsverletzungen habe aufmerksam machen wollen und somit einen ideellen Inhalt gehabt habe. Auch habe sie zum Ziel gehabt, die Frei- lassung und Rückkehr von B.________ aus Kroatien in die Schweiz zu erwirken, weshalb die Veranstaltung auch vor der Kroatischen Botschaft abgehalten worden sei. Es liege ihr somit auch eine Appellfunktion zu Grunde. Es habe sich um eine Kundgebung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 KgR gehandelt. Auch friedliche Kundge- bungen würden unter die Bewilligungspflicht fallen. 4 Es wäre zeitlich ohne Weiteres machbar gewesen, spätestens am zweiten Tag nach Bekanntwerden des Ereignisses die Kundgebung zu organisieren. Dass die Kroatische Botschaft am 23. Oktober 2017 geschlossen gewesen sei, könne als unglücklich bezeichnet werden, ändere aber an den gesetzlichen Regelungen nichts. Nutzen und Wirkung der Aktion seien damit nicht untergraben worden. Da auf ein Ereignis vom 21. Oktober 2017 reagiert worden sei, habe keine Spontan- kundgebung im Sinne des Reglements vorgelegen. Für die Veranstaltung habe keine Bewilligung bestanden. Der Beschuldigte habe mit seinem Verhalten gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern verstossen (pag. 86 ff., S. 7 ff. der Ur- teilsbegründung). 5.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte brachte in seiner Berufungsbegründung wie bereits bei der Vorinstanz vor, es habe sich nicht um eine Kundgebung, sondern um eine «Pressemitteilung» gehandelt. Hierfür habe keine Bewilligungspflicht bestanden. Wäre es eine Kundgebung gewesen, so wäre es gar nicht möglich gewesen, diese gemäss dem Kundgebungsreglement konform zu organisieren. Denn eine bewilli- gungsfreie Spontankundgebung wäre am dritten Tag nach dem Ereignis abgelehnt worden und um eine Bewilligung müsse spätestens drei Wochen vor der Veranstal- tung ersucht werden. Da es sich um eine existentielle Situation eines Flüchtlings, seiner Frau und seiner zwei Kinder, gehandelt habe, hätten sie jedoch keine Zeit gehabt (pag. 103 ff. und 122 ff.). 5.4 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz an. Was der Beschuldigte zur Begründung, wonach es sich nicht um eine Kundgebung sondern eine bewilligungsfreie «Pressemitteilung» gehandelt habe, vorbringt, über- zeugt nicht. Es ist der Begriff der Kundgebung gemäss Art. 1 Abs. 3 KgR anzu- wenden. Demnach muss es sich um Veranstaltungen mit ideellem Inhalt und Ap- pellfunktion handeln, die von mehreren Personen getragen werden. Diese Voraus- setzungen sind vorliegend auch gemäss der Beschreibung des Beschuldigten klar erfüllt. Es gilt der Begriff im Gesetz und nicht die subjektive Wertung der an einer Veranstaltung teilnehmenden oder eine solche organisierenden Personen. Die auf dem Duden basierende Unterscheidung des Beschuldigten zwischen Pressemittei- lung und Kundgebung ist angesichts der Legaldefinition in Art. 1 Abs. 3 KgR unbe- helflich. Hätte es sich nur um eine Pressemitteilung, d.h. ohne Appellfunktion ge- handelt, so wäre die Veranstaltung nicht wegen der am 23. Oktober 2017 ge- schlossenen Kroatischen Botschaft am 24. Oktober 2017 wiederholt worden. Zu- dem ist auch der gewählte Veranstaltungsort der Kroatischen Botschaft überhaupt nur mit einer Appellfunktion der Veranstaltung erklärbar. Der Beschuldigte gesteht sodann in seinen Ausführungen gar selbst indirekt ein, dass die Aktion als Kundge- bung hätte benannt werden können. Sie sollte nach seinen Worten einen «Nut- zen», eine «Wirkung» haben (vgl. pag. 108 und 127 unten). Es ist zutreffend, dass es bei der friedlichen Zusammenkunft von einer verhältnismässig kleinen Gruppe von 40 bis 50 Personen zu keinen Störungen kam und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wurde. Dennoch handelt es sich um eine Veranstaltung im Sinne von Art. 1 Abs. 3 KgR, mithin um eine Kundgebung. Negative Auswirkungen sind 5 keine Voraussetzung für den im Reglement umschriebenen Kundgebungsbegriff. Somit war die Veranstaltung eine Kundgebung im Sinne des Reglements und damit bewilligungspflichtig. Zudem fand die Veranstaltung am 24. Oktober 2017 erst am dritten Tag nach dem Ereignis vom 21. Oktober 2017 statt, sodass gemäss Art. 3 KgR keine meldepflich- tige Spontankundgebung vorlag. Der Beschuldigte hatte als Organisator der Ver- anstaltung nicht um eine Bewilligung ersucht, womit er die Strafbestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR objektiv und subjektiv erfüllt hat und sich der Wider- handlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern schuldig gemacht hat. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass er und die Teilnehmer der Veranstaltung vom 24. Oktober 2014 bereits am Vortag, am 23. Oktober 2014, bei der Kroatischen Botschaft erschienen, ohne dass sie von den Behörden wegen einer fehlenden Meldung oder Bewilligung behelligt worden wären. Im Übrigen ist nicht bekannt, dass die Veranstaltung gleichzeitig mit dem Aufruf den Behörden gemeldet worden wäre. Ohne eine solche Meldung hätte sich der Beschuldigte gar bei Vorliegen einer Spontankundgebung im Sinne des Re- glements strafbar gemacht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 KgR). Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Kundgebung aufgrund ihrer kleinen Grösse und des geordneten, störungsfreien Ablaufs grundsätzlich nach Art. 2 Abs. 2 KgR bewilligungsfähig gewesen wäre. Die Behauptung des Beschul- digten, wonach die Kundgebung gar nicht im Sinne des Reglements möglich gewe- sen wäre, hat nur beschränkt Bestand. Es ist zutreffend, dass der Veranstaltung ein dringender Charakter zukam, da vor einer möglichen Auslieferung von B.________ auf die Sache aufmerksam gemacht werden musste, damit eine Wir- kung möglich blieb. Zum einen wäre aber – wie die Vorinstanz ausführte – eine Spontankundgebung am 23. Oktober 2017 trotz geschlossener Kroatischer Bot- schaft möglich gewesen. Zum anderen handelt es sich bei der Frist gemäss Kund- gebungsverordnung, wonach Bewilligungsgesuche spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung eingereicht werden müssen, nicht um eine strikte Frist. Dass Aus- nahmen bzw. schnellere Bewilligungen möglich sind, geht bereits aus Art. 4 Abs. 3 KgV hervor, wonach nach Möglichkeit auch später eingereichte Gesuche geprüft werden. So wäre in Absprache mit den Behörden unter Hinweis auf die Dringlich- keit der Veranstaltung, eine rechtzeitige Bewilligung nicht ausgeschlossen gewe- sen. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen. Im Anschluss bleibt jedoch zu prüfen, ob die Strafbarkeit aufgrund des Kundgebungsreglements der Stadt Bern nicht gegen die Grund- und Menschenrechte verstösst. 6. Grundrecht der Versammlungsfreiheit 6.1 Rechtliche Grundlagen Die Versammlungsfreiheit wird als fundamentales Recht in einer demokratischen Gesellschaft verstanden (JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage 2008, S. 571; BIRGIT DAIBER, in: MEYER- LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.], Europäische Menschenrechtskonventi- on, 4. Auflage 2017, N 1 zu Art. 11 EMRK). Das Recht auf Versammlungsfreiheit 6 besteht auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene. Nach Art. 19 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) hat jede Person das Recht, sich mit anderen zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen oder Versammlungen und Vereinigungen fernzubleiben. Als Einschränkung dieses Rechts sieht die bernische Verfassung vor, dass Kundgebungen auf öffentlichem Grund durch Gesetz oder Gemeindereglement bewilligungspflichtig erklärt werden können. Sie sind jedoch zu gestatten, wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung der anderen Benutzerinnen und Benutzer zumutbar erscheint (Art. 19 Abs. 2 KV). Art. 22 Abs. 1 der Schweizerische Bundesverfassung (BV; SR 101) gewährleistet die Versammlungsfreiheit. Jede Person hat das Recht, Ver- sammlungen zu organisieren, an Versammlungen teilzunehmen oder Versamm- lungen fernzubleiben (Art. 22 Abs. 2 BV). Einschränkungen von Grundrechten be- dürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein, müssen verhältnis- mässig sein und dürfen den Kerngehalt der Grundrechte nicht berühren (Art. 36 BV sowie Art. 28 KV). Ebenfalls geschützt wird die Versammlungsfreiheit durch die Eu- ropäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101). Nach Art. 11 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versam- meln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen. Nach Abs. 2 darf die Aus- übung der Rechte nach Abs. 1 nur Einschränkungen unterworfen werden, die ge- setzlich vorgesehen sind und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale und öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Nach dem sogenannten Günstigkeits- prinzip kann sich die betroffene Person auf die jeweils für sie günstigste Norm be- rufen (vgl. Art. 53 EMRK). Die Konventionsgarantie nach Art. 11 EMRK reicht hin- sichtlich Manifestationen auf öffentlichem Grund nicht über die Gewährleistung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit nach der Bundesverfassung hinaus. Kund- gebungen auf öffentlichem Grund können einer Bewilligungspflicht unterstellt wer- den. Es besteht kein absoluter Anspruch auf Durchführung von Demonstrationen. Einschränkungen sind unter Beachtung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen (BGE 127 I 164, E. 3.d.). Zum Schutzbereich der Versammlungsfreiheit und weiteren Details bezüglich der Voraussetzungen für deren Einschränkung kann auf die Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 89 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung). 6.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte in ihrer Grundrechtsprüfung aus, die vom Beschuldigten or- ganisierte Kundgebung falle in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit. Bewil- ligungserfordernisse würden einen Eingriff in den Schutzbereich darstellen. In Art. 19 Abs. 2 KV und Art. 2 Abs. 1 KgR finde sich eine genügende gesetzliche Grundlage für die Einschränkung. Um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten, müssten verschiedene Nutzungsinteressen mittels einer Bewilligung koordiniert werden können, weshalb das öffentliche Interesse an der Bewilligungspflicht von Kundgebungen in der Stadt Bern gegeben sei. Die Bewilligungspflicht sei verhält- nismässig. Kundgebungen würden durch das Kundgebungsreglement nicht verbo- 7 ten. Die Kundgebung vom 24. Oktober 2017 habe denn auch ungestört, d.h. ohne polizeiliche Intervention durchgeführt werden können. Der Beschuldigte sei nicht bestraft worden, weil er eine Kundgebung organisiert habe, sondern weil er für die organisierte Kundgebung keine Bewilligung eingeholt habe. Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) greife das Bewilli- gungserfordernis nicht in den Schutzbereich von Art. 11 EMRK ein. Es sei auch die Natur und Schwere der verhängten Strafe zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei lediglich als Organisator der unbewilligten Kundgebung mit einer Ordnungsbusse gebüsst worden. Sowohl die Einführung als auch die Ausgestaltung der Bewilli- gungspflicht sei verhältnismässig. Es werde nicht in den Kerngehalt der Versamm- lungsfreiheit eingegriffen. Die Einschränkung der Versammlungsfreiheit sei zulässig (pag. 90 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). 6.3 Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte argumentierte im Berufungsverfahren, unter menschenrechtli- chen Aspekten und Achtung der humanitären Tradition der Schweiz verstosse die Strafe gegen die EMRK und BV. Der Beschuldigte nahm sodann Bezug zur Recht- sprechung des EGMR zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Seine Verur- teilung habe eine abschreckende Wirkung und greife in das Recht der Versamm- lungsfreiheit ein. Sie entspreche nicht der Rechtsprechung zur EMRK. Die Busse gegen ihn sei unverhältnismässig gewesen. Laut EMRK dürften die Bewilligungs- und Meldepflichten nicht als «verstecktes Hindernis» gegen die Nutzung der Frei- heit verwendet werden. In diesem Einzelfall sei es aufgrund des Kundgebungsre- glements der Stadt Bern nicht möglich gewesen, die Versammlungsfreiheit zu nut- zen. So hätten sie drei Wochen auf die Aktion warten müssen, was deren Nutzen zunichte gemacht hätte. Da B.________ sonst hätte in die Türkei zurückgeschickt werden können, sei die Sache sehr dringend gewesen. Melde- und Bewilligungs- pflichten dürften das Recht auf eine Spontankundgebung bzw. Pressemitteilung nicht unmöglich machen. Die Pressemitteilung vom 24. Oktober 2017 sei völlig friedlich verlaufen. Verantwortliche nach einem solchen Ereignis zu bestrafen, sei eine Störung der Versammlungsfreiheit und in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig. Es habe eine abschreckende Wirkung auf die Organisatoren (pag. 105 ff. und 124 ff.). 6.4 Rechtsprechung des Bundesgerichts Das Bundesgericht hat die Grundzüge der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinsichtlich von Kundgebungen auf öffentlichem Grund in BGE 127 I 164 E. 5 zu- sammengefasst. Die Veranstalter können nicht verlangen, eine Manifestation an einem bestimmten Ort, zu einem bestimmten Zeitpunkt und unter selbst bestimm- ten Randbedingungen durchzuführen; hingegen haben sie Anspruch darauf, dass der von ihnen beabsichtigten Appellwirkung Rechnung getragen wird (BGE 132 I 256 E. 3). Die Meinungs- und Versammlungsfreiheit darf durch negative Begleiterscheinungen nicht derart beschränkt werden, dass von einer Abschreckungswirkung oder einem Einschüchterungseffekt zu sprechen ist (BGE 143 I 147 E. 3.3). 8 Im Urteil des Bundesgerichts 1C_140/2008 vom 17. März 2009 wurde die Revision des Ortspolizeireglements der Stadt Thun einer abstrakten Normenkontrolle unter- zogen. Dieses Reglement sah, gleich wie dasjenige der Stadt Bern, eine Bewilli- gungspflicht für Kundgebungen bzw. eine Meldepflicht für Spontankundgebungen spätestens am zweiten Tag nach einem unvorhergesehenen Ereignis vor. Gerügt wurde insbesondere, dass die Durchführung und Teilnahme an einer nicht bewillig- ten bzw. einer nicht gemeldeten Kundgebung unter Strafe gestellt wurde, was ge- gen die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit verstosse. Anders als das berni- sche Reglement stellte dasjenige der Stadt Thun jedoch nicht nur die Organisation einer nicht bewilligten Kundgebung unter Strafe, sondern eben auch die Teilnahme daran. Das Bundesgericht erwog unter Verweis auf den Entscheid des als Vor- instanz fungierenden Regierungsrates des Kantons Bern Folgendes: Soweit eine Kundgebung, für die keine Bewilligung eingeholt wurde, nachträglich auf ihre Bewil- ligungsfähigkeit geprüft werde, wobei bei Bejahung die Strafbarkeit der Teilnehmer entfalle, sich das Ortspolizeireglement verfassungsgemäss auslegen und anwen- den lasse (E. 7.2). Nicht geprüft wurde in diesem Verfahren jedoch, wie es sich mit der Verfassungsmässigkeit der Strafbarkeit für Organisatoren verhält bzw. ob de- ren Strafbarkeit denselben Einschränkungen unterliegt. 6.5 Rechtsprechung des EGMR Der EGMR erachtet Bewilligungs- und Meldepflichten für Versammlungen auf öf- fentlichem Grund nicht als inkompatibel mit Art. 11 EMRK, solange sie dazu die- nen, einen reibungslosen Ablauf der Versammlung zu ermöglichen (Entscheidung des EGMR Ziliberberg gegen Moldavien vom 4. Mai 2004). Der Gerichtshof billigt den Staaten auch zu, für die Nichteinhaltung dieser Pflichten Sanktionen zu ver- hängen (DAIBER, a.a.O., N 38 zu Art. 11 EMRK mit Hinweis). Nicht zulässig ist in der Regel die Auflösung einer friedlichen Demonstration, wenn dieser bei korrekter Meldung nichts entgegengestanden hätte (DAIBER, a.a.O., N 39 zu Art. 11. EMRK). Die Behörden sind zu gewisser Toleranz verpflichtet und dürfen friedliche Ver- sammlungen in der Regel nicht sofort auflösen (Urteil des EGMR Oya Ataman ge- gen die Türkei vom 5. Dezember 2016 Ziff. 42). Sanktionen wegen der Teilnahme an einer Versammlung sind nur zulässig, wenn sie an ein vorwerfbares Verhalten der betroffenen Person anknüpfen. Zudem müssen die Sanktionen in einem ange- messen Verhältnis zur Schwere der Tat stehen (FELIX ARNDT/ANJA ENGELS, in: KA- RPENSTEIN/MAYER, EMRK Kommentar, 2. Auflage 2015; N 20 zu Art. 11 EMRK mit Hinweisen). So erachtete der Gerichtshof die Verhängungen einer Freiheitsstrafe bei friedlichem Verlauf für ungerechtfertigt (Urteil des EGMR Gün und andere ge- gen die Türkei vom 18. Juni 2013). Hingegen erachtete er in anderen Fällen eine Geldbusse nicht als unverhältnismässig (Entscheidung des EGMR Ziliberberg ge- gen Moldavien vom 4. Mai 2004, Entscheidung des EGMR Rai und Evans gegen das Vereinigte Königreich vom 17. November 2009). Im Allgemeinen muss der Eingriff in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig angesehen werden können. Nach der Rechtsprechung des EGMR muss er einem dringenden gesellschaftlichen Be- dürfnis entsprechen. Die getroffene Massnahme muss in einem angemessenen 9 Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen (DAIBER, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 11. EMRK mit Hinweisen). Anders als in vielen Fällen, die der EGMR zu behandeln hatte, geht es vorliegend nicht um die Auflösung einer Kundgebung, die Verweigerung einer Bewilligung oder gar eine Kundgebung mit Gewalttätigkeiten. Ausserdem war der Beschuldigte vorliegend nicht blosser Teilnehmer, sondern (Mit-)Organisator der Veranstaltung. Noch am ehesten vergleichbar ist die hiesige Angelegenheit mit dem Fall betref- fend die Entscheidung des EGMR Rai und Evans gegen das Vereinigte Königreich vom 17. November 2009. Herr Rai war Organisator einer Kundgebung gegen den Irakkonflikt. Diese fand gegenüber dem Sitz des britischen Premierministers statt. Eine Bewilligung wurde absichtlich und im Bewusstsein der Strafbarkeit nicht ein- geholt. Die Demonstration lief friedlich ab. Herr Rai wurde schliesslich für die Orga- nisation einer nicht bewilligten Kundgebung zu einer Geldbusse von GPB 350.00 verurteilt. Herr Rai rügte diese Verurteilung als unverhältnismässig, da sie einzig auf der Nichteinholung der Bewilligung beruhe und den späteren friedlichen Verlauf der Kundgebung nicht in Betracht gezogen habe. Der Gerichtshof erwog insbeson- dere, es sei nicht aufgezeigt worden, dass das Bewilligungserfordernis an sich eine abschreckende Wirkung für Demonstrationen habe. Vielmehr soll vor nicht bewillig- ten Demonstrationen abgeschreckt werden. Die Einschränkung durch eine Bewilli- gungspflicht sei nicht per se inkompatibel mit Art. 11 EMRK. Vorliegend hätten die Sanktionen nur für Demonstrationen in einem bestimmten eingeschränkten sicher- heitssensiblem Gebiet gegolten. Die ausgesprochene Sanktion sei ausserdem ge- ringfügig. Es liege kein unverhältnismässiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit vor. 6.6 Prüfung durch die Kammer Das Vorliegen einer genügenden gesetzlichen Grundlage sowie eines öffentlichen Interessens bzw. eines legitimen Zwecks für die Bewilligungspflicht sind hier grundsätzlich unbestritten. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 90 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung), denen die Kammer folgt. In Ergänzung ist festzuhalten, dass die Vorschrift einer Bewilligungs- oder Meldepflicht wirkungslos wäre, wenn deren Nichtbeachtung folgenlos bliebe. Es besteht somit ein legitimer Zweck für die Sanktionierung des Nichteinholens der erforderlichen Bewilligung. Ausserdem ist die Stadt Bern als Bundeshauptstadt, in der sich neben der Bundesregierung und dem Parlament auch zahlreiche ausländi- sche Vertretungen befinden, ein überaus häufiger Austragungsort von Kundgebun- gen und vielen anderen Veranstaltungen. Es besteht somit zur Wahrung der öffent- lichen Ordnung ein verstärktes öffentliches Interesse, verschiedene Nutzungsinter- essen am öffentlichen Grund insbesondere aus sicherheits- und verkehrstechni- schen Gründen zu koordinieren. Damit dies möglich ist, müssen die Behörden über die stattfindenden Veranstaltungen informiert sein. Sowohl das Einschränkungser- fordernis der gesetzlichen Grundlage als auch dasjenige des öffentlichen Interes- sens bzw. des legitimen Zweckes sind erfüllt. Der Beschuldigte rügte hingegen die Unverhältnismässigkeit seiner Verurteilung wegen Nichteinholens einer Bewilligung. Vorliegend fand die vom Beschuldigten organisierte Kundgebung statt, ohne dass sie von der Polizei aufgelöst worden wä- 10 re. Die Kundgebung lief friedlich ab. Die Verurteilung des Beschuldigten erfolgte einzig, weil er als (Mit-)Organisator keine Bewilligung einholte. Es handelt sich um eine blosse Übertretung, eine Ordnungswidrigkeit, die nicht im Strafregister einge- tragen wird. Weder die Ausübung der Versammlungsfreiheit an sich noch das Ver- halten anlässlich der Versammlung wurde mit dem Schuldspruch sanktioniert. Die Kammer hat vorliegend nicht die Verhältnismässigkeit der dem Beschuldigten ur- sprünglich auferlegten Busse von CHF 250.00 zu überprüfen, sondern die Beurtei- lung der Vorinstanz. Diese hat den Beschuldigten einzig schuldig gesprochen und gleichzeitig von einer Bestrafung Umgang genommen (pag. 71). Der Beschuldigte hat nie versucht, eine Bewilligung für die geplante Kundgebung einzuholen. Ebenso ist nicht aktenkundig, dass er diese gemeldet hätte. Er machte aber sinngemäss geltend, dass ihm aufgrund des Kundgebungsreglements der Stadt Bern eine Bewilligung verweigert worden wäre, hätte er denn darum ersucht. Er richtet sich somit gegen ein hypothetisches staatliches Handeln. Die Kammer kann im vorliegenden Verfahren jedoch nur die tatsächlichen Handlungen der Behörden auf ihre Grundrechtskonformität überprüfen, nicht hypothetische. Wie be- reits oben ausgeführt, erlaubt das Kundgebungsreglement der Stadt Bern Spon- tankundgebungen mit Meldung nur bis zum zweiten Tag nach einem unvorherge- sehenen Ereignis, und das auf Verordnungsstufe geregelte Bewilligungsverfahren verlangt grundsätzlich ein Gesuch bis spätestens drei Wochen vor der Veranstal- tung. Spätere Gesuche bleiben aber ausdrücklich möglich bzw. wird deren Prüfung nicht ausgeschlossen. So kann nicht eindeutig gesagt werden, dass dem Beschul- digten bei entsprechendem Ersuchen die Durchführung der Kundgebung untersagt worden wäre. Bei einem entsprechenden Ersuchen hätten die Behörden der beab- sichtigten Appellwirkung Rechnung tragen müssen. Das Reglement hätte ihnen das durchaus erlaubt. Das Kundgebungsreglement wurde vorliegend nicht in Be- zug auf eine Verweigerung einer Kundgebungsbewilligung angewendet, und eine grundrechtskonforme Anwendung dessen ist nicht von vornherein ausgeschlossen. Das Reglement kann somit nicht im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle als verfassungswidrig qualifiziert werden. Die Bewilligungspflicht für Kundgebungen ist geeignet und erforderlich, die Nutzung des öffentlichen Grundes in der Stadt Bern zu koordinieren. Die Koordination von Veranstaltungen auf dem viel genutzten öffentlichen Grund in der Bundeshaupt- stadt ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die ausländischen Ver- tretungen in Bern sind aus sicherheitspolitischer Sicht sensible Orte. Es ist dem Organisator einer Kundgebung zumutbar, bei den Behörden um eine Bewilligung zu ersuchen. Es wird dadurch nicht in unverhältnismässiger Weise in sein Recht auf Versammlungsfreiheit eingriffen. Wer eine Kundgebung organisiert, hat eine weitergehende Verantwortung als der blosse Teilnehmer einer Kundgebung. Letz- terer weiss schliesslich je nach dem gar nicht, ob eine Bewilligung eingeholt wurde. Die Sanktionierung des Organisators erscheint daher auch bei einem friedlichen Ablauf der Kundgebung nicht als unverhältnismässig. Die Sanktionierung entfaltet keine abschreckende Wirkung für künftige Kundgebungen an sich. Ihr Zweck be- steht vielmehr in der Abschreckung vor der Abhaltung von Kundgebungen ohne vorgängiges Einholen einer Bewilligung (oder auch Vornahme einer Meldung). 11 Ausserdem wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz einzig schuldig erklärt, oh- ne dass gegen ihn eine Strafe verhängt worden wäre. Eine geringere Sanktionie- rung ist nicht möglich. Es wurden ihm ausserdem im Verhältnis nur sehr moderate Verfahrenskosten auferlegt. Insgesamt erweist sich der Schuldspruch des Be- schuldigten wegen Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern nicht als unverhältnismässig. Der Schuldspruch erweist sich auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR (siehe oben Ziffer 6.5) nicht als Verstoss gegen Art. 11 EMRK. Das Urteil der Vorinstanz ist somit zu bestätigen. IV. Strafzumessung Die Vorinstanz hat den besonderen Umständen im vorliegenden Fall mit der An- wendung von Art. 52 StGB Rechnung getragen. Aufgrund der Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen hat sie von einer Bestrafung Umgang genommen. Die Kam- mer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an und verweist darauf (pag. 94 f., S. 15 f. der Urteilsbegründung). Im Übrigen wäre es ihr aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbot sowieso verwehrt, eine Strafe auszuspre- chen (vgl. oben Ziff. I.4.). V. Kosten und Entschädigung Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig- te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Obwohl gegen den Beschuldigten keine Sanktion ausgesprochen wird, hat er auf- grund seiner Verurteilung die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Deren Höhe von CHF 950.00 wird bestätigt. Im oberinstanzlichen Verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen und hat somit auch diese Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). VI. Verfügungen Gemäss Art. 60 Abs. 1 GG orientiert die urteilende Behörde bei Strafverfahren we- gen Bussen, die von Gemeindeorganen verhängt wurden, die Gemeinde über den Ausgang des Strafverfahrens. Das vorliegende Urteil ist somit der Stadt Bern mit- zuteilen. Da der Beschuldigte türkischer Staatsangehöriger ist, muss das Urteil ausserdem nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig- keit (VZAE; SR 142.201) der Migrationsbehörde des Wohnsitzkantons mitgeteilt werden. 12 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Kundgebungsreglement der Stadt Bern, begangen am 24. Oktober 2017 in Bern (Botschaft Kroatien); hingegen wird in Anwendung der Artikel 52 StGB 2 Abs.1, 4 Abs. 1 Bst. a, 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 KgR von einer Bestrafung abgesehen. Er wird jedoch in Anwendung der Artikel 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 950.00. 2. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Stadt Bern, Direktion für Sicherheit Umwelt und Energie, Polizeiinspektorat (nach unbenutztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) - Amt für Bevölkerung und Migration des Kantons Freiburg (nur Dispositiv; nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist) 13 Bern, 25. Oktober 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14