Der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 26. November 2016 auf der Autobahn E.________ zwischen den Verzweigungen B.________ und C.________ durch 1. Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren; 2. Rechtsüberholen auf der Autobahn; 3. unvorsichtige Fahrstreifenwechsel vom zweiten Überholstreifen auf den ersten Überholstreifen und umgekehrt; und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 47, 49 Abs. 1, 106 aStGB Art. 34 Abs. 3 und 4, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG Art. 8 Abs. 3, 10 Abs. 2, 12 Abs. 1, 36 Abs. 5 VRV Art. 426, 428 StPO verurteilt: