Einer Erhöhung der Verbindungsbusse steht vorliegend das Verschlechterungsverbot entgegen. Nachdem bereits die Vorinstanz eine Verbindungsbusse im Umfang von ca. 15.4% angesetzt hat, besteht demnach kein Grund, die Verbindungsbusse zu reduzieren. Der Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu CHF 90.00 zu einer Verbindungsbusse von CHF 900.00 (entspricht 10 TS à CHF 90.00) verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 10 Tage festgesetzt.