42 Abs. 4 aStGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat. Aus diesem Grundsatz hat das Bundesgericht entschieden, die Obergrenze grundsätzlich auf 20% festzulegen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N 106 zu Art. 42). Die Vorinstanz hat eine Verbindungsbusse in der Höhe CHF 900.00 festgesetzt. Einer Erhöhung der Verbindungsbusse steht vorliegend das Verschlechterungsverbot entgegen.