23 22. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden. Die VBRS-Richtlinien sehen vorliegend jeweils eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 500.00 vor (S. 7 u. S. 23 der VBRS-Richtlinien). Aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 aStGB ergibt sich, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Strafe liegt und die unbedingte Verbindungsstrafe nur untergeordnete Bedeutung hat.