Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Zwar gibt er das nahe Auffahren teilweise zu, von einem Geständnis kann jedoch nicht ausgegangen werden. Einsicht und Reue sind deshalb nicht vorhanden, was im Ergebnis neutral zu werten ist. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus.