22 19. Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 215 f., S. 38 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, weist aber gemäss dem ADMAS-Auszug vom 1. November 2017 Administrativmassnahmen auf (pag. 119). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist.