Damit wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht verschuldenserhöhend aus. 18.3 Fazit Tatschwere Die Kammer geht im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt von einem leichten Tatverschulden aus, welches wie aufgezeigt schwerer wiegt, als die vorgegebene Referenzstrafe. Deshalb erachtet die Kammer eine Strafe von je 20 Strafeinheiten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe für beide Fahrstreifenwechsel von 30 Strafeinheiten, so dass die Strafe von 35 Strafeinheiten auf 65 Strafeinheiten zu erhöhen ist.