Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Es kann nicht von einer kurzzeitigen Unaufmerksamkeit ausgegangen werden. Erneut bezweckte der Beschuldigte ein rascheres Vorankommen, um schliesslich bei der Autobahnausfahrt C.________ die Autobahn zu verlassen. Aus diesem Grund wechselte er, unmittelbar nachdem er den Fahrspurenwechsel auf den zweiten Überholstreifen vorgenommen hatte, wiederum auf den ersten Überholstreifen. Es handelt sich mithin um einen niedrigen Beweggrund. Die Tat wäre leicht vermeidbar gewesen. Damit wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht verschuldenserhöhend aus.