Dies entspricht erneut sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 7) als auch der zum Begehungszeitpunkt geltenden Fassung (Stand 01.07.2015, S. 7). Geschützes Rechtsgut von Art. 34 ist der Schutz von Leib und Leben (MAEDER, a.a.o., N 1 zu Art. 34). Art. 44 SVG dient der Verkehrssicherheit und somit letztendlich ebenfalls dem Schutz von Leib und Leben vor abstrakter Gefährdung (RINDLIS- BACHER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 44). Der Beschuldigte hat dieses Rechtsgut mit seinem Fahrstreifenwechsel auf den zweiten Überholstreifen unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________