17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er bezweckte mit seinem Überholmanöver einzig das schnellere Fortkommen auf der Autobahn. Es handelt sich mithin um einen niedrigen Beweggrund. Die Tat wäre leicht vermeidbar gewesen. Damit wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht verschuldenserhöhend aus. 17.3 Fazit Tatschwere Im Verhältnis zum Strafrahmen wiegt das Tatverschulden leicht. Für das Rechtsüberholen erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen.