Diese Missachtung ist jedoch bei der groben Verkehrsregelverletzung tatbestandsimmanent und wirkt sich daher weder straferhöhend noch strafmindernd aus. Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass die abstrakte Gefährdung insofern erhöht war, als der Beschuldigte das Fahrmanöver auf der Autobahn bei regem Verkehrsaufkommen vornahm und sich somit weitere Autos in unmittelbarer Nähe befanden, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Die objektive Tatschwere wiegt wie oben dargelegt insgesamt leicht, aber schwerer als jene, die den Richtlinien zugrunde liegt. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig.