Der Beschuldigte hat bei einer hohen Geschwindigkeit von 100 km/h das Fahrzeug des G.________ und J.________ auf der Autobahn durch Ausschwenken von der zweiten auf die erste Überholspur mit anschliessendem Wiedereinschwenken auf die zweite Überholspur rechts überholt. Der Beschuldigte hat damit die genannten Rechtsgüter verletzt und dabei elementare Regeln missachtet. Diese Missachtung ist jedoch bei der groben Verkehrsregelverletzung tatbestandsimmanent und wirkt sich daher weder straferhöhend noch strafmindernd aus.