Rechtsgut von Art. 35 SVG und damit dem Verbot des Rechtsüberholens ist der Schutz von Leib und Leben (MAEDER, in: Basler Kommentar zum SVG, 2014, N 1 zu Art. 35). Die Verkehrsregeln sollen in erster Linie der Vermeidung von Unfällen dienen, durch die Verkehrsteilnehmer allenfalls verletzt oder getötet werden könnten. Bereits durch das Bestehen einer Regel erhalten die Verkehrsteilnehmer eine gewisse Orientierungssicherheit, sie können darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer sich grundsätzlich an die Regeln halten werden und deren Verhalten besser einschätzen.