Damit wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht verschuldenserhöhend aus. 16.3 Fazit Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht zu qualifizieren, wiegt aber aufgrund der Vorgehensweise und der Beweggründe schwerer als die Referenzstrafe von 12 Strafeinheiten. Die Kammer schliesst sich deshalb der Vorinstanz an und hält 20 Strafeinheiten für angemessen.