Die Beweggründe sind damit nichtig, umso mehr als ein reges Verkehrsaufkommen herrschte und beide Fahrzeuge mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhren. Für den Beschuldigten wäre es ein leichtes gewesen, sich an die Strassenverkehrsgesetzgebung zu halten und einen genügend grossen Abstand zum Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________ herzustellen. Damit wirkt sich die subjektive Tatschwere leicht verschuldenserhöhend aus.