und J.________ zu einem Spurenwechsel bewegen. Die objektive Tatschwere wiegt insgesamt noch leicht, aber dennoch schwerer als die Referenzstrafe. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte grobfahrlässig. Er handelte spontan und in der Absicht, den Zeugen G.________ zur Freigabe des zweiten Überholstreifens zu bewegen. Die Beweggründe sind damit nichtig, umso mehr als ein reges Verkehrsaufkommen herrschte und beide Fahrzeuge mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h fuhren.