und der übrigen Verkehrsteilnehmer vor. Die Fahrweise des Beschuldigten hätte zu einer Kollision mit Verletzten führen können, was im Rahmen der rechtlichen Qualifikation jedoch bereits berücksichtigt wurde. Bezüglich die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung bzw. der Verwerflichkeit des Handelns ist auf die rücksichtslose Fahrweise des Beschuldigten hinzuweisen, welche allerdings ebenfalls bereits im Rahmen der rechtlichen Qualifikation berücksichtigt worden ist. Der Beschuldigte hatte es eilig und wollte die Zeugen G.________ und J.________ zu einem Spurenwechsel bewegen.