Zur Anwendbarkeit der VBRS-Richtlinien wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 213 f., S. 36 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte fuhr dem Fahrzeug der Zeugen G.________ und J.________ auf der E.________ auf dem Abschnitt B.________ - C.________ am 26. November 2016 bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit einem Abstand von wenigen Metern hinterher. Die in den VBRS-Richtlinien erwähnten 0.5 Sekunden hat der Beschuldigte damit unterschritten. Damit gefährdete er die Verkehrssicherheit, ebenso lag eine Gefährdung der Zeugen G.________ und J.________ und der übrigen Verkehrsteilnehmer