In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird das Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwerste Straftat festgelegt. Hierfür ist die Einsatzstrafe zu bestimmen und anschliessend mit der Strafe für das Rechtsüberholen und die unvorsichtigen Fahrstreifenwechsel angemessen zu erhöhen. Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).