49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Es ist deshalb zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzulegen. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Damit weisen sämtliche Delikte den gleichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) auf. Auch konkret wiegen die Verkehrsregelverletzungen grundsätzlich gleich schwer. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird das Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren als schwerste Straftat festgelegt.