BGE 134 IV 82 E. 4.1). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aufgrund des jeweiligen Verschuldens jeder einzelnen Verkehrsregelverletzung für sämtliche zu beurteilenden Delikte jeweils eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich weshalb vom Grundsatz der Geldstrafe als Hauptsanktion abgewichen werden sollte. Es ist deshalb für jede Verkehrsregelverletzung eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt.