49 Abs. 1 StGB). Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist deshalb für jede zu beurteilende Straftat das Tatverschulden zu ermitteln und die Höhe der jeweiligen Strafe festzulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30.04.2018 mit Hinweisen). Sodann ist für jedes dieser Delikte die Strafart zu bestimmen. Sind die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, sind die Strafen zu asperieren und eine Gesamtstrafe festzulegen. Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1).