15. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 212 ff., S. 35 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der groben Verkehrsregeverletzungen, mehrfach begangen auf der Autobahn durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren, durch Rechtsüberholen und durch unvorsichtige Fahrstreifenwechsel schuldig gemacht. Die grobe Verkehrsregelverletzung wird