Diese groben Verkehrsregelverletzungen hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf die jeweilige Verkehrsregelverletzung nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung, anzuwenden ist.