2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der groben Verkehrsregeverletzungen, mehrfach begangen auf der Autobahn durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren, durch Rechtsüberholen und durch unvorsichtige Fahrstreifenwechsel schuldig gemacht. Diese groben Verkehrsregelverletzungen hat der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher.