Für die Erstellung des subjektiven Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit zwei plötzliche Fahrspurwechsel vornahm und die jeweils hinter ihm fahrenden Fahrzeuge dadurch zum brüsken Abbremsen zwang. Der Beschuldigte sagte selbst, er schaue immer, dass die Lücke gross genug sei, um in die Kolonne reinzufahren. Damit weiss er um die Gefährlichkeit beim Fahrspurenwechsel im Kolonnenverkehr.