Der Zeuge G.________ musste aufgrund des Wiedereinschwenkens des Beschuldigten kurz stark abbremsen und liess die Bremse daraufhin wieder los. Hätten die übrigen Verkehrsteilnehmer aufgrund der abrupten Fahrspurenwechsel des Beschuldigten nicht mehr rechtzeitig abbremsen können, wäre eine Kollision nicht mehr vermeidbar gewesen. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mithin erfüllt. Für die Erstellung des subjektiven Tatbestands ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte innert kürzester Zeit zwei plötzliche Fahrspurwechsel vornahm und die jeweils hinter ihm fahrenden Fahrzeuge dadurch zum brüsken Abbremsen zwang.