kurz brüsk abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Kurze Zeit später hat der Beschuldigte erneut auf die erste Überholspur gewechselt, wobei er mit seinem Manöver auch hier andere Verkehrsteilnehmer dazu gezwungen hat, abzubremsen, um eine Kollision zu verhindern. Dadurch hat der Beschuldigte die ihm obliegende Pflicht zur genügenden Rücksichtnahme gegenüber nachfolgenden Fahrzeuglenkern verletzt. Dessen Einwand, dass eine Vollbremsung bei einem solchen Verkehrsaufkommen nicht möglich sei, zielt ins Leere. Der Zeuge G.___